Satzung des SV Nieder-Mockstadt

Eingestellt von Andreas Bauer am 22. Mai 2008 / Zuletzt aktualisiert am 10.05.2013

§ 1 Der Verein hat den Namen Schützenverein 1965 Nieder-Mockstadt e.V.
mit Sitz in 61197 Nieder-Mockstadt , Goldbachstr. 2 ( Goldbachhalle ). Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck ist die Förderung sportlicher Übungen und Durchführung von Wettkämpfen.

§ 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
  • - wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
  • - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
  • - wegen groben unsportlichen Verhaltens.


  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindesfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
    IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
    V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen sechs Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

    § 8 Mitgliedsbeitrag
    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie der Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Gebührenordnung festgehalten. Der Mitgliedsbeitrag kann bar oder per SEPA-Lastschriftmandat erhoben werden. Die Beiträge sind jährlich zu zahlen und zum Monatsultimo Juni fällig.

    § 9 Organe
    a) der Vorstand
    b) die Mitgliederversammlung

    § 10 Vorstand
    I. Der Vorstand besteht aus
  • dem ersten Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schriftführer
  • dem Kassenwart
  • dem ersten Jugendwart
  • dem stellvertretenden Jugendwart
  • den Beisitzern
  • dem Pressewart
  • dem Sportwart

  • II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung . Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilun- gen; er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindlich Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
    III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
  • der erste Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Kassenwart
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
    IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

    § 11 Mitgliederversammlung
    I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt.
    II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

    § 12 Einberufung von Mitgliederversammlung
    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge in der Lokalpresse. Zwischen dem Tag des Erscheinens der Lokalpresse und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

    § 13 Ablauf und Beschluss von Mitgliederversammlungen.
    I. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
    II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der an- wesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
    III. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

    § 14 Protokollierung von Beschlüssen
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

    Nieder-Mockstadt, den 10.05.2013

    gez. Sabine Erk Schriftführerin